Angesichts des Coronavirus fordern viele Reisende die Stornierung ihres geplanten Aufenthalts in Irland. Diese Situation trifft die Tourismusbranche hart und bringt Reisende in eine äußerst schwierige Lage. Werden sie erstattet? Hängt das nur von der jeweiligen Unternehmenspolitik ab? Wir geben Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte.

COVID-19 sorgt für Unsicherheit bei der Erstattung zukünftiger Reisen

Kennen Sie Ihre Rechte bei der Stornierung eines Aufenthalts in Irland

Zunächst eine Zusammenfassung der Lage: Wir erleben derzeit eine außergewöhnliche und historische Situation, die unvermeidbar ist. Regierungen ergreifen Maßnahmen, die jeden betreffen und viele Reisende dazu zwingen, Entscheidungen im Sinne des Gemeinwohls zu treffen.

Dieser Umstand ist entscheidend, um sich gegenüber einem Anbieter oder einer Fluggesellschaft, die eine Erstattung verweigert, besser zu behaupten.

Wir stehen aktuell vor einem Fall höherer Gewalt. Eine Situation, die im Verbraucherschutzrecht anerkannt ist und Ihre Erstattungsansprüche untermauern kann.

Im Tourismusrecht spricht man von „außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen“. Dies gibt Verbrauchern das Recht, eine Stornierung zu verlangen und vor allem die vollständige Rückerstattung der gezahlten Beträge.

Doch Vorsicht: Es kommt ganz auf den Einzelfall an! Wurde Ihre Reise von den Veranstaltern abgesagt? Oder stornieren Sie aus eigenem Entschluss? Das kann entscheidend dafür sein, ob eine Erstattung möglich ist oder nicht.

Wir erklären es Ihnen im Folgenden:

Wie erhalten Sie die Erstattung Ihres Flugtickets?

Es gibt hier zwei Fälle:

  • Die Fluggesellschaft hat Ihren Flug gestrichen: In diesem Fall erhalten Sie automatisch eine Erstattung, ohne zusätzliche Entschädigung, da die Situation außergewöhnlich und unvermeidbar ist.
  • Sie stornieren Ihr Flugticket, obwohl der Flug stattfindet: Dann ist eine Erstattung meist ausgeschlossen, besonders wenn Sie keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben.

Gerade die zweite Option sorgt für viel Unmut bei den Kunden – und das verständlicherweise. Fluggesellschaften, die ihre Flüge aufrechterhalten, sehen sich nicht verpflichtet, Kunden zu erstatten, da keine aktuelle Gesetzgebung Flugreisen verbietet. Solange Flüge stattfinden, betrachten sie Erstattungsforderungen als unbegründet.

Eine bislang ungeklärte Situation, die von Regierungen noch nicht abschließend bewertet wurde und viele Widersprüche aufweist: Während Regierungen zur Eigenverantwortung aufrufen, verweigern manche Fluggesellschaften die Unterstützung der Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie.

Wie erhalten Sie die Erstattung einer komplett über ein Reisebüro gebuchten Reise?

Eine Reise kann vollständig oder zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden, wenn sie vom Veranstalter abgesagt wurde.

Anders sieht es aus, wenn die Reise stattfindet, Sie aber selbst stornieren möchten: Grundsätzlich erhalten Sie dann keine Erstattung. Allerdings könnten Sie Anspruch auf Rückerstattung haben, wenn wesentliche Leistungen, die im Reisepreis enthalten sind (wie Aktivitäten, Services oder Ausflüge), aufgrund des Coronavirus vor Ort nicht mehr verfügbar sind.

Sie können sich dabei auf Artikel L211-14 II berufen, der besagt: „Der Reisende hat das Recht, den Vertrag vor Reisebeginn oder Aufenthaltsbeginn ohne Stornogebühren zu kündigen, wenn außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe erhebliche Auswirkungen auf die Vertragserfüllung oder den Transport der Passagiere zum Reiseziel haben. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf vollständige Rückerstattung der geleisteten Zahlungen, jedoch keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung“.